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Paramedic_LU

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Thursday, 5. October 2006, 09:30

Richtlinie zur Anbringung von Kennzeichen

Betrifft: § 49 Abs. 6 KFG 1967 - Anbringung von Kennzeichentafeln an Fahrzeugen



Allgemeines:
Gemäß Â§ 49 Abs. 1 KFG 1967 sind Kennzeichentafeln öffentliche Urkunden.
Durch die 21. KFG Novelle ( BGBL II Nr. 80/2002) wurde der § 49 Abs. 6 KFG 1967 insbesondere hinsichtlich der Sichtbarkeit des Kennzeichentafelrandes neu geregelt. Daraus ergibt sich nun die Notwendigkeit einer Zusammenfassung der gegenwärtig gültigen Anbaubedingungen von Kennzeichentafeln an Kraftfahrzeugen sowie Klarstellungen zu bestimmten Punkten, vor allem hinsichtlich dem Umbiegen von Kennzeichentafeln.
Mit dem vorliegenden Erlass wird der Erlass Zl. 180.372/1-I/8-90 vom 9.2.1990 aufgehoben.

1.) Ausgangslage:
Derzeit stehen drei verschiedene „Kennzeichentafelsysteme“ in Verwendung:
A.) „Alte“ schwarze Kennzeichentafeln
B.) Weiße refektierende Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem
C.) Weiße refektierende Kennzeichentafeln mit EU-Emblem
( EU-Emblem = blaues Feld mit zwölf gelben Sternen und internationalem Unterscheidungszeichen in weißer Schrift)

1.1.) § 49 Abs. 6 KFG 1967 legt allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Anbringung von Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern fest:.
„(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zug- maschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartge- schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen.
Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein.
Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.“


Mit der 21. Novelle zum KFG 1967 wurde dieser Paragraf entsprechend ergänzt:

„Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka (10 cm2) verdeckt werden.“

Überdies müssen gemäß Â§ 49 Abs. 7 KFG 1967

„die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzei-chen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.“

Gemäß Â§ 25 d Abs. 2 KDV 1967

„gilt als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden i.S. des § 49 Abs.7 KFG 1967 auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.“

1.2.) Mit der 48. KDV-Novelle (BGBl II Nr. 376/2002) wurde der § 25d. Abs. 1 KDV 1967 mit Gültigkeit ab. 1.11.2002 neu geregelt:

“Die Abmessungen, die technische Beschaffenheit, die optische Gestaltung, die Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden sowie das Entgelt für die einzelnen Typen von Kennzeichentafeln bestimmen sich nach Anlage 5e“.

Zugleich wurde auch die Anlage 5e geändert und dadurch nicht nur die Kennzeichentafeln mit dem EU-Emblem normiert, sondern es wurden auch neue Formate insbesondere bei den zweizeiligen Kennzeichentafeln eingeführt. Demnach wurde die weiße zweizeilige Standardkennzeichentafel um 30mm breiter (Breite alt: 270mm, Breite neu: 300mm), die Motorradkennzeichentafel hingegen um 20mm schmäler (Breite alt: 270mm, Breite neu: 250mm).

1.3.) Die Anbringung der hinteren Kennzeichentafeln wird zusätzlich auch in § 26c Abs. 1 und 2 KDV 1967 geregelt.

1.3.1.) § 26c Abs. 1:

„Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss dem Anhang der RL 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, entsprechen.“

(Auszug aus der Richtlinie 70/222/EWG, Anhang:
- Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeuges liegen.
- Der linke Rand des Kennzeichens darf über die maximale Fahrzeugbreite nicht hinausragen.
- Das Kennzeichen muss senkrecht oder annähernd senkrecht zur Längssymetrieebene stehen.
- Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen hat grundsätzlich senkrecht zu stehen wobei Abweichungen bis zu 5° zulässig sind. Nur wenn dies aufgrund der Fahrzeugform erforderlich ist, so kann das Kennzeichen auch mehr geneigt sein. Bis zu 30° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn maximal 1,20m beträgt, bzw. bis zu 15° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn mehr als 1,20m beträgt.
- Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,3m betragen. Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20m betragen. Kann dieser Wert in der Praxis nicht eingehalten werden, so kann dieser Wert überschritten werden, er muss aber so nah an diesem Wert liegen wie es mit der Bauart des Fahrzeuges vereinbar ist und darf einen Wert von 2,00m keinesfalls überschreiten.
- Zusätzlich müssen folgende Winkel zur Lesbarkeit des Kennzeichens eingehalten werden:
Seitlich : jeweils 30° rechts und links
Nach oben : 15°
Nach unten : 0° ( bzw. 15° wenn der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2m über der Fahrbahn liegt)

1.3.2.) § 26c Abs. 2:

„Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (RL 92/61/EG) dem Anhang der RL 93/94/EWG idF. 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6.5.1999, Seite 32, entsprechen.“

(Auszug aus der Richtlinie 93/94/EWG idF. 1999/26/EG, Anhang:
- Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass die maximale Fahrzeugbreite weder rechts noch links überragt wird.
- Das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene stehen.
- Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen darf maximal 30° zur Senkrechten geneigt sein wenn die Zulassungsnummer nach oben zeigt, bzw. maximal 15°, wenn die Zulassungsnummer nach unten zeigt.
- Der Abstand zwischen der Oberkante des Kennzeichens und Fahrbahn darf maximal 1,50m betragen. Der Abstand zwischen der Unterkante des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,2m betragen. Beträgt der Radradius weniger als 0,20m, so darf die Unterkante des Kennzeichens nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen.
- Zusätzlich müssen folgende Winkel zur Lesbarkeit des Kennzeichens eingehalten werden:
Seitlich : jeweils 30° rechts und links
Nach oben : 30°
Nach unten : 5°

2.) Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis gilt:
2.1.) Anbringung der Kennzeichentafel hinten: Da bei Fahrzeugen mit einer EU-Betriebserlaubnis die genannten Richtlinien eingehalten sein müssen, können sich bei der Anbringung von Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug keine Probleme ergeben. Die nach der Richtlinie 70/222/EWG festgelegten Freiräume
für das Anbringen von Kennzeichen an Fahrzeugen der Klassen M, N und O sind hierfür ausreichend bemessen „ Die Anbringungsstelle muss mindestens folgende Abmessungen aufweisen: Breite 520mm, Höhe 120mm oder Breite 340mm, Höhe 240mm“. Nach der Richtlinie 93/94/EWG gilt für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau „Breite 100mm, Höhe 175mm oder Breite 145mm, Höhe 125mm“, für Krafträder und Dreiradfahrzeuge bis 15 kW ohne Aufbau „Breite 280mm, Höhe 210mm“. Für alle anderen gelten die Bestimmungen der Richtlinie 70/222/EWG.
Für diese Fahrzeuge können nur Kennzeichentafeln gemäß Pkt. 1 nach B oder C ausgegeben und auch nur diese angebracht werden.
Somit ist bei Fahrzeugen mit EU- Betriebserlaubis ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden nicht erforderlich und somit auch nicht zulässig. Die Kennzeichentafel ist überdies so anzubringen, dass eine ausreichende Ausleuchtung durch die Kennzeichenbeleuchtung gewährleistet ist.
2.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: Die Bestimmung „senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht“ des § 49 Abs. 6 KFG 1967 ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Toleranz von jeweils 5o bzw. eine leichte Anpassung an die Karosseriekrümmung zulässig ist. Ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden ist jedenfalls nicht zulässig.

3.) Für Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis gilt:
3.1.) Anbringung der Kennzeichentafel hinten: Bei solchen Fahrzeugen kann es vorkommen, dass die zur Aufnahme der Kennzeichentafeln vorgesehenen Vertiefungen in der Fahrzeugkarosserie oder der Abstand zu seitlich angebrachten Beleuchtungseinrichtungen oder sonstigen Fahrzeugteilen nicht den Maßen der anzubringenden Kennzeichentafeln entsprechen.
Um in jenen Fällen, in denen diese Maße nur geringfügig abweichen von Fahrzeugumbauten Abstand nehmen zu können, bestehen keine Bedenken dagegen, die seitlichen Ränder der Kennzeichentafel auf- oder umzubiegen. Dies jedoch nur in dem Ausmaße, als es für eine ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichentafel unbedingt notwendig ist, und nur so weit als hierdurch die das Kennzeichen darstellenden Schriftzeichen auf der Tafel nicht berührt werden. Ein Beschneiden der Kennzeichentafel ist nicht zulässig.
Es ist jedenfalls auch darauf zu achten, dass beim Umbiegen der seitlichen Ränder der Kennzeichentafel die Folie nicht beschädigt wird.
Eine ausreichende Beleuchtung durch die Kennzeichenbeleuchtung muss jedenfalls sichergestellt sein.

3.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: In diesen Fällen findet Punkt 2.2. Anwendung.

4.) Dauernde, feste Verbindung: Die Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung der Kennzeichentafel sowohl vorne als auch hinten gilt dann als erfüllt, wenn die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angeschraubt oder angenietet bzw. mit einem ans Fahrzeug angeschraubten oder angenieteten serienmäßig hergestellten Kennzeichenhalter befestigt werden. Die Verbindung z.B mittels Draht entspricht jedenfalls nicht der Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung. Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen dürfen jedoch auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein

5.) Seitliche Anbringung der Kennzeichentafel:
Eine seitliche Anbringung von Kennzeichentafeln ist grundsätzlich nicht zulässig, ausgenommen bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, wenn ein Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich ist ( § 49 Abs. 6 KFG 1967). In diesem Fall ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Diese Ausnahmebestimmung findet restriktive Anwendung.

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