Rundfunkgebühren sind Fernseh- und Radionutzern oft ein Ärgernis. Und mancher hat mit der GEZ schon sein blaues Wunder erlebt. Auskünfte zu den wichtigsten Fragen zu Rechten und Pflichten des Rundfunkteilnehmers.
Welche Geräte muß ich bei der GEZ anmelden?
Gezahlt werden muß für alle Geräte, mit denen Radio- oder Fernsehprogramme empfangen werden können. Ausserdem unterliegen grundsätzlich „neuartige Rundfunkgeräte“ (PC mit Radio oder TV-Karte, onlinefähige PC, Handys, Laptops etc.) der Gebührenpflicht. In Privathaushalten fallen sie aber regelmäßig in die Kategorie kostenfreie „Zweitgeräte“ .
Wie hoch ist die Gebühr?
Die monatlichen Gebühren betragen für einen Fernseher 17,03.- Euro und für ein Radio 5,52.- Euro. Das Paket (Radio + Fernseher + „neuartiges Rundfunkgerät“) kostet ebenfalls 17,03.- Euro.
Muß ich ein Gerät im dienstlich genutzten Auto extra anmelden?
JA. Diese Geräte müssen angemeldet werden, weil sie nicht zu den ausschliesslich privat genutzten Rundfunkgeräten gehören. Das bedeutet, dass zwei Gebühren fällig werden können (bsp 17,03.- Euro für den Fernseher und das Radio in der Wohnung plus 5,52.- Euro für das dienstliche Autoradio.)
Kann ich bestraft werden, wenn ich keine Gebühren zahle?
JA. Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag müssen „Beginn und Ende des Bereithaltens zum Empfang unverzüglich angezeigt werden“. Wer das vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt und sich nicht binnen eines Monats (an-)meldet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro bringen kann. Die Gebühren müssen nachgezahlt werden. Dem, der sich weigert, droht ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Darf die GEZ bei mir nach unangemeldeten Geräten suchen?
NEIN: Besteht nach dem „Besuch“ eines GEZ-Vertreters „der begründete Verdacht, dass der Teilnehmer ein Gerät verschweigt“ , so kann die GEZ den Säumigen „zwangsanmelden“.
Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden und gegebenenfalls vor Gericht gezogen werden.Dann ist es eine Sache des Beweises. Die GEZ bestätigt, sie „suche“ nicht nach nichtangemeldeten Geräten.
Müssen im Haushalt lebende Kinder ihren Fernseher extra anmelden?
NEIN: Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben und die Kinder noch kein eigenes Einkommen (Bafög und Ausbildungsvergütung zählen als Einkommen) haben, das ihren Sozialhilferegelsatz (278 Euro monatlich) übersteigt.
Müssen bei unverheirateten Paaren beide extra zahlen?
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte ebenfalls nur für ein Radio und oder ein TV-Gerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Gebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im KFZ als gebührenfreie Zweitgeräte. Der andere Partner muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z Bsp Arbeitszimmer) oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmelden und bezahlen.
Wann verjähren Rundfunkgebühren?
Grundsätzlich verjährt der Anspruch der Landesrundfunkanstalt auf Rundfunkgebühren in drei Jahren. Die vom Bürger gegebenenfalls erhobene „Einrede der Verjährung“ greift jedoch dann nicht durch, wenn fahrlässig oder vorsätzlich Rundfunkgebühren nicht gezahlt werden, das heißt, wenn er durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde. In diesen Fällen besteht die gesetzliche Möglichkeit für die GEZ, die Rundfunkgebühren im Rahmen der Höchstfrist von 10Jahren nachzufordern.
Wer kann sich von der Gebühr befreien lassen?
- Empfänger von Sozialhilfe
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ).
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht bei den Eltern leben
- Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung
- Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Grad beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Antrag geht an die
GEZ
50656 Köln
Das Antragformular gibt es bei der Gemeinde-, Stadt-, oder Kreisverwaltung oder ist online abrufbar.
Kann ich mich bei der GEZ abmelden, wenn ich
a) keinen Fernseher mehr habe oder
b) b) einen längeren Urlaub mache ?
a) JA. Die Abmeldung wirkt vom Nachfolgemonat der Abmeldung an. BSP:
Abgabe des Gerätes im September, ab Oktober ist der Teilnehmer befreit. Stehen noch bereits gezahlte Monatsbeiträge aus, so werden sie erstattet
b) NEIN. Allein die Abwesenheit wegen Urlaubs oder Auslandsaufenthalts beendet nicht „das Bereithalten“ der Rundfunkempfangsgeräte. Das Gesetz macht die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhängig, so dass nur dann abgemeldet werden kann, wenn während der Abwesenheit die Rundfunkgeräte nicht „zum Empfang bereitgehalten“ werden.
Muß ich den Zweitfernseher in der Ferienwohnung extra anmelden?
JA: Für Geräte in einer Zweitwohnung ( Ferienwohnung, Wochenendhaus, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen, Gartenlauben) besteht eine zusätzliche Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von den zu Hause bereits angemeldeten Geräten.
Muß ich mein Navigationsgerät anmelden?
JA, aber nur dann, wenn es ein mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet ist. Navigationsgeräte mit einem Radioempfangsteil in ausschliesslich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug angemeldet ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Navigationsgeräte mit einem Fernsehempfangsteil, wenn bereits ein Fernsehgerät angemeldet ist. Navigationsgeräte mit einem Internetzugang sind nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Quelle: Rheinpfalz vom 11.9.2007